FÖRDERUNG
DARUM GEHTS
In der Schweiz besteht aktuell noch ein erheblicher Nachholbedarf hinsichtlich erneuerbarer Energien, jedoch wird sich dies dank der Energiestrategie 2050 des Bundesrats bald grundlegend ändern. Ziel ist es, die Stromproduktion aus Sonne, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse massiv zu erhöhen, wozu der Bund finanzielle Anreize setzt, um den Anteil an Solarenergie zu steigern. Darüber hinaus gewähren auch viele Kantone den zukünftigen Besitzer:innen von Solaranlagen eine zusätzliche Subvention in Form eines Förderbetrags.
STEUERVERGÜNSTIGUNGEN
In der Schweiz gibt es mehrere Steuervergünstigungen für Photovoltaikanlagen. Die wichtigsten sind:
Ertragssteuerbefreiung
Die Erträge aus der Stromproduktion einer Photovoltaikanlage sind in der Schweiz bis zu einem bestimmten Betrag von der Ertragssteuer befreit. Dieser Betrag variiert je nach Kanton.
Investitionsabzüge
Die Investition einer Photovoltaikanlage auf ein bestehendendes Gebäude kann in fast allen Kantonen zu 100% von den Steuern abgezogen werden
Eigenverbrauchsabgabe
In der Schweiz wird für den selbstverbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen eine Eigenverbrauchsabgabe erhoben. Diese Abgabe ist jedoch in vielen Kantonen stark reduziert oder ganz abgeschafft, um den Eigenverbrauch von Solarstrom zu fördern.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Steuervergünstigungen für Photovoltaikanlagen in der Schweiz je nach Kanton unterschiedlich ausfallen können und sich im Laufe der Zeit ändern können. Es empfiehlt sich daher, sich bei den zuständigen Behörden oder einem Steuerexperten über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Das PDF des Schweizerischen Fachverbandes für Sonnenenergie Swissolar fasst die wichtigsten Bestimmungen zusammen und enthält eine Vergleichsliste der Kantone, in denen Photovoltaikanlagen steuerlich vergünstigt werden. Merkblatt_Steuerpraxis (PDF)
EINMALVERGÜTUNG (EIV)
die EIV eine einmalige Beihilfe die vom Bund gewährt wird. Sie richtet sich an Anlagenbetreiber, die erneuerbare Energie produzieren möchten, und beträgt derzeit max. 30% der Investitionskosten. Die Höhe der EIV wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst, die letzte Absenkung fand per Januar 2023 statt. Es gibt drei Varianten:
Klein (KLEIV)
- Bis 100 kWp Anlagengrösse
- Anmeldung nach der Installation. Die Förderung gilt jedoch als sicher.
- Wartefrist aktuell ca. > 1 Jahr (Aussage Bundesamt für Energie)
- Grössere Anlagen können die Kleine EIV erhalten, wenn sie auf den Anteil über 100 kWp verzichten.
Gross (GREIV)
- 100 kWp bis 50 MWp Anlagengrösse
- Anmeldung kann auch vor der Installation erfolgen. Förderzusagen werden in der Reihenfolge der Anmeldungen und entsprechend der vorhandenen Fördermittel erteilt.
- Wartefrist aktuell ca. > 1 Jahr (Aussage Bundesamt für Energie)
- Folgende Bedingung müssen für die Beantragung für die HEIV erfüllt sein:
- Die gesamte produzierte Elektrizität muss eingespeist werden
- Die Anlage muss 15 Jahre ohne Eigenverbrauch betrieben werden
- Die Anlage muss ein Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2023 aufweisen
- ab 2 kWp Anlagengrösse
- Bei Anlagen unter 150 kWp beträgt die EIV bis zu 60%
- Bei Anlagen über 150 kWp wird die Höhe der EIV bei einer Auktion vergeben.